Nachbarschaftsrecht im Wald

Wo Waldgrenzen aufeinandertreffen, haben auch Waldnachbarn Berührungspunkte. Die folgenden rechtlichen Grundsätze gelten an der Grundstücksgrenze.

Aktualisiert am: 13.06.2024
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Grenzbäume

Steht ein Baum oder Strauch auf der Grenze, so gehören die Früchte und auch der Baum, wenn er gefällt wird, den Nachbarn zu gleichen Teilen. Eignet sich ein Nachbar ohne Einverständnis der anderen Nachbarn den gefällten Grenzbaum an, ist das eine Eigentumsverletzung. Jeder Nachbar kann verlangen, den Grenzbaum zu beseitigen. Die dafür entstehenden Kosten tragen die Nachbarn zu gleichen Teilen. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat die Kosten alleine zu tragen, wenn der Andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet. In dem Fall erwirbt er das Alleineigentum an dem Grenzbaum. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann (§ 923 BGB).

Grenzabstände

Nachbarn können verlangen, dass Bäume auf Waldgrundstücken im Regelfall folgende Mindestabstände von der Grundstücksgrenze haben (Art. 47 Abs. 1 AGBGB):
  • 0,5 Meter bei Baumhöhen bis 2 Meter,
  • 2 Meter bei Baumhöhen über 2 Meter.
Messung

Der Grenzabstand wird bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der er aus dem Boden wächst, gemessen (Art. 49 AGBGB).

  • Wald grenzt an Wald
    • Mindestabstand nur 0,5 Meter, auch bei über 2 Meter hohen Bäumen (Art. 47 Abs. 2 AGBGB)
  • Wald grenzt an landwirtschaftlich genutztes Grundstück
    • Bei Bäumen mit mehr als 2 Meter Höhe beträgt der Mindestabstand 4 Meter, wenn die wirtschaftliche Bestimmung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt würde (Art. 48 Abs. 1 AGBGB). Dies gilt nicht bei der Verjüngung eines Bestandes auf einem Grundstück, das vor dem 01.01.1900 bereits mit Wald bestanden war. In diesem Fall können höchstens 2 Meter Abstand verlangt werden (Art. 51 Abs. 2 AGBGB)
  • Erstaufforstung
    • Der einzuhaltende Grenzabstand kann im Rahmen einer Erlaubnis als Auflage größer als nach den Vorschriften des AGBGB festgesetzt werden (Art. 16 Abs. 3 BayWaldG). Weitere Details sind in der Erstaufforstungsrichtlinie (ErstAuffR) zusammengefasst.

Der Anspruch auf Beseitigung eines die vorgenannten Vorschriften des AGBGB verletzenden Zustandes verjährt nach 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Verletzung erkennbar wird (Art. 52 Abs. 1 AGBGB).

Verbotsschild für motorisierte Fahrzeuge mit Zusatz: "Für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr frei" Jan Böhm

Notwegerecht

Fehlt Ihrem Waldgrundstück zu dessen ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg oder reicht die vorhandene Verbindung nicht aus, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, Ihnen ein Notwegerecht einzuräumen. Die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts können durch ein gerichtliches Urteil bestimmt werden. Für die Duldung der Nutzung ist der Nachbar zu entschädigen.

Walderschließung durch Wege und Rückegassen

Überhang

Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient (§ 911 BGB).

Der Grundstückseigentümer kann die vom Nachbargrundstück eingedrungenen Wurzeln abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn der Grundstückseigentümer dem Nachbarn eine angemessene Frist gesetzt hat, die Zweige zu beseitigen und dies nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 Abs. 1 BGB). Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB). Der Eigentümer eines Waldgrundstücks muss Zweige und Wurzeln, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, das bereits vor dem 01.01.1900 mit Wald bestanden war, bis zur ersten Verjüngung des Waldes auf dem Nachbargrundstück dulden (Art. 51 Abs. 3 AGBGB). Der Eigentümer eines nicht mit Wald bestockten Grundstücks hat nur die überragenden Zweige zu dulden, die mindestens 5 Meter vom Boden entfernt sind, gemessen an den unteren Zweigspitzen. Herüberragende Zweige, die weniger als 5 Meter vom Boden entfernt sind, müssen auf der westlichen, nordwestlichen, südwestlichen und südlichen Seite eines Waldgrundstücks geduldet werden, wenn wegen ihrer Beseitigung der Fortbestand eines zum Schutz des Waldes erforderlichen Baumes oder Strauches gefährdet ist oder die Ertragsfähigkeit des Waldbodens infolge des Eindringens von Wind und Sonne beeinträchtigt werden würde (Art. 51 Abs. 4 AGBGB).

Grenzzeichen

Jeder Eigentümer eines Grundstücks kann vom Nachbarn verlangen, dass er bei der Errichtung fester Grenzzeichen mitwirkt. Sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, sind die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen (§ 919 BGB). Das staatliche Vermessungsamt ist zuständig für die Neu- und Wiedereinmessung sowie für das Aufrichten. Die Feldgeschworenen sind befugt, Grenzsteine auszuwechseln, höher oder tiefer zu setzen sowie die Steine bei Gefährdung zu sichern, wenn einer der Beteiligten dies beantragt (Art. 12 AbmG). Die Grundstückseigentümer haben dafür zu sorgen, dass die angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben (Art. 9 AbmG).

Grenzsteine und Wiedereinmessung

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (Grafik: Nicole Maushake)
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