Das Naturschutzrecht in Bayern

Wald ist Wirtschaftsraum, Erholungsraum, Kulturraum und Naturraum. Besonders ökologisch wertvolle Bereiche im Wald, die eine besonders wichtige Bedeutung für Natur und Umwelt haben, sollen durch die Naturschutzgesetze besonders geschützt werden. Grundsätzlich wird im Naturschutzgesetz die Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Forstwirtschaft hervorgehoben. Deshalb gibt es einige Regelungen, deren Kenntnis für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer wichtig ist.

Aktualisiert am: 13.06.2024
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Schutzgebiete

Hinweisschild "Natuschutzgebiet" zwischen Zweigen und Ästen Jan Böhm

Die Naturschutzgesetze definieren verschiedene Schutzgebiete, die auch Wald betreffen können. Hierzu zählen ausgewiesene Naturdenkmäler, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Biosphärenreservate und Nationalparks. Für die verschiedenen Schutzgebiete können in den jeweiligen Verordnungen Vorgaben festgelegt sein, die Pflege und Bewirtschaftung beeinflussen. Eine weitere Schutzgebietskategorie sind die FFH-Gebiete (FFH = Fauna-Flora-Habitat) sowie Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete = Special Protected Areas). Diese bilden das europaweite Biotopverbund-Netz „Natura 2000“. In „Managementplänen“ werden Vorschläge zu Pflege und Erhalt formuliert. In Natura 2000-Gebieten sind Maßnahmen verboten, die zu einer erheblichen Verschlechterung der für das Gebiet maßgeblichen Schutzgüter führen können. Für die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die unteren Naturschutzbehörden verantwortlich.

Sicherstellung der Vereinbarkeit forstlicher Maßnahmen mit den Natura 2000-Vorgaben

Nach dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen (SächsOVG) vom 09. Juni 2020 zur Waldbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten muss sicher gewährleistet werden, dass forstliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder deren Einwirkungsbereich nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern führen. Dies gilt insbesondere für Hiebs-, Waldschutz-, Verkehrssicherungs-, Pflanzenschutz-, Pflege- und Pflanzmaßnahmen einschließlich Bestockungsänderungen.

Waldbesitzende bzw. -bewirtschaftende sind dafür selbst verantwortlich. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaften Naturschutz (LANA) und Forst (FCK) haben eine Checkliste herausgegeben, die ihnen hilft, geplante forstliche Maßnahmen in diesem Sinne selbst einzuschätzen. Waldbesitzende bzw. -bewirtschaftende können sich auf diese Weise vor den Rechtsfolgen unbeabsichtigter Verstöße gegen die Natura 2000-Vorgaben schützen.

Schutz von Lebensräumen und Arten

Abgestorbene Buchenstämme mit Moos und Pilzen bewachsen Jan Böhm

In Bayern ist durch die äußerst kleinräumig wechselnden standörtlichen Bedingungen und die Vielzahl an Waldbesitzenden über die Jahrhunderte ein Mosaik vielfältiger Waldökosysteme entstanden. Im Vergleich zu anderen großflächigen Landnutzungen wie Landwirtschaft, Siedlung und Verkehr finden sich im Wald zudem Lebensräume mit hoher Naturnähe und einer großen biologischen Vielfalt. Deshalb sind neben bestimmten Arten auch die ökologisch besonders wertvollen Waldbiotope gesetzlich geschützt. Die Schutzbestimmungen gelten unabhängig davon, ob das Biotop durch die zuständige Behörde registriert und ihr Rechtsstatus dem Eigentümer bekannt gemacht worden ist. Die bisherige forstwirtschaftliche Bewirtschaftung war in vielen Fällen der Garant für den Erhalt des Biotops als Waldstandort. In den meisten Fällen können daher diese Biotope im vollen bisherigen Umfang forstlich genutzt werden. Unzulässig sind lediglich jene Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der aktuellen Verhältnisse führen können. Beispiele besonders wertvoller Waldbiotope sind die Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder oder Wälder trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.

Betretungsrecht

Wälder in Bayern sind grundsätzlich zur Erholung und zum Genuss der Naturschönheiten frei zugänglich. Es gilt ein allgemeines Betretungsrecht unter der Prämisse auf die Belange des Grundstückseigentümers Rücksicht zu nehmen. Personen, die Ihre Waldbestände betreten, handeln grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Benutzen von Wegen

Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, darauf reiten und sie mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen befahren.

Verkehrssicherungspflicht für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer
Pilz auf Waldboden Jan Böhm

Aneignungsrecht

Es ist jedermann erlaubt, sich im Wald wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter in ortsüblichem Umfang anzueignen, sofern diese nicht naturschutzrechtlich geschützt sind. Ebenso dürfen Zweige wild wachsender Pflanzen aus dem Wald geholt werden. Die Entnahme muss aber schonend geschehen.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (Grafik: N. Maushake)
Unser Tipp:

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.

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