Ersatz von Wildschäden

Häufig taucht das Thema Wildschadensersatz im Zusammenhang mit Schwarzwildschäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf. Aber auch für Sie als Eigentümer an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht bei Wildschäden ein Rechtsanspruch auf Schadensersatz.

Aktualisiert am: 23.08.2024
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Von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen verursachte Schäden an Grundstücken, die zu einem Jagdbezirk gehören, sind dem Geschädigten zu ersetzen.

Wildschäden werden dagegen nicht ersetzt:
  • an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf und
  • an sogenanten Sonderkulturen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist. Dazu zählen zum Beispiel Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind.
Als Schadensarten kommen im Wald insbesondere in Betracht:
  • Verbissschäden
  • Fege-/Schlagschäden
  • Schälschäden
  • Fraßschäden an Samen/Wurzeln
  • Wühlschäden/Zaunschäden

Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet.

In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter.

Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte.

Dem Geschädigten kann unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.

Bei Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen Sie die Winterschäden bis zum 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben.

Die Meldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, erlischt der Schadensersatzanspruch.

Grundsätzlich hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Das heißt, dem Geschädigten ist der volle Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Er kann dabei zwischen Naturalersatz oder Geldersatz wählen.

Schätzungstermin vor Ort und gütliche Einigung

Ist der Wildschaden rechtzeitig angemeldet worden, hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern. Kommt es zu einer Einigung, wird eine Niederschrift gefertigt, die von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen ist.

Schriftliches Gutachten und Vorbescheid

Kommt bei dem Termin keine Einigung zustande, wird - falls noch nicht geschehen - ein Wildschadensschätzer eingeschaltet, der ein schriftliches Gutachten fertigt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Dieser Vorbescheid muss unter anderem Art und Umfang des entstandenen Schadens enthalten, außerdem den Ersatzberechtigten und den Ersatzpflichtigen benennen, die Höhe des Schadensersatzes festlegen und eine Regelung zur Kostentragung für das Vorverfahren enthalten. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie diesen nicht anerkennen und innerhalb einer Frist von vier Wochen dagegen klagen.

Die Beteiligten haben auch nach Einleitung des behördlichen Verfahrens jederzeit das Recht, den Wildschadensfall durch Vereinbarung außerhalb des Vorverfahrens zu regeln.

In der Praxis erfolgt die Schadensregulierung häufig in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Geschädigtem und Revierinhaber. Diese Möglichkeit kann eine sinnvolle und unbürokratische Alternative darstellen. Allerdings ist darauf zu achten, dass Verhandlungen zwischen den Beteiligten die oben genannten Fristen nicht hemmen.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (Grafik: Nicole Maushake)
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