Jagdnutzung und Jagdreviere

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das Jagdrecht darf nur in Jagdrevieren ausgeübt werden. In Bayern wird zwischen Eigenjagdrevieren und Gemeinschaftsjagdrevieren unterschieden. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das Jagdrecht auszuüben.

Aktualisiert am: 21.08.2024
Teilen Drucken

Eigenjagdreviere und Gemeinschaftsjagdreviere

Waldbestand aus alten und jungen Buchen Jan Böhm
Buchenwald

Eigenjagdreviere müssen in Bayern eine Mindestgröße von 81,755 Hektar (im Hochgebirge 300 Hektar) zusammenhängender Jagdfläche aufweisen und im Eigentum ein und derselben Person (oder einer Personengemeinschaft) stehen. Alle Grundflächen, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehören, bilden Gemeinschaftsjagdreviere. Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdreviers beträgt ohne die befriedeten Bezirke 250 Hektar, im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 Hektar. Im Eigenjagdrevier steht das Jagdausübungsrecht dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu. Die Ausübung des Jagdrechts kann an Dritte verpachtet werden.

Ein wichtiges Gremium: Die Jagdgenossenschaft

Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem Gemeinschaftsjagdrevier gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft dagegen nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden.

Organe der Jagdgenossenschaft sind in Bayern die Versammlung der Jagdgenossen, der Jagdvorstand und der Jagdvorsteher.

Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen wählt den Jagdvorsteher sowie die restlichen Mitglieder des Jagdvorstandes und beschließt über wichtige Angelegenheiten wie beispielsweise Satzungsänderungen, den Haushaltsplan, die Art der Jagdnutzung des Jagdreviers (Verpachtung oder Eigenbewirtschaftung, Pachtbedingungen) oder die Verwendung des Reinertrags. Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen sind Mehrheitsbeschlüsse. Sie bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

Als Waldbesitzerin oder Waldbesitzter sollten Sie nach Möglichkeit an den Versammlungen der Jagdgenossen teilnehmen und von Ihrem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht als Jagdgenosse Gebrauch machen.

Jagdvorstand

Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. Der Jagdvorstand fasst Beschluss über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber der Jagdgenossenschaft vorgelegt hat. Ihm können von der Versammlung der Jagdgenossenschaft weitere Aufgaben übertragen werden.

Jagdvorsteher

Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Seine Vertretungsmacht ist auf die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse beschränkt.

An zwei Bäume gebauter Hochsitz im Wald Christine Hopf

Nutzung des Gemeinschaftsjagdreviers

Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd aber auch für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen (sogenannte Eigenbewirtschaftung). Verpachtung und Eigenbewirtschaftung sind letztlich immer nur so gut, wie die daran beteiligten Jagdrechtsinhaber und Jäger. Die Bejagung wird den verschiedenen Interessen nur dann gerecht werden, wenn alle Beteiligten einen regelmäßigen und konstruktiven Dialog pflegen. Gemeinsame Gespräche, Revierbegänge und Diskussionen sind daher besonders wichtig.

Die Jagdpacht wird durch einen schriftlichen Pachtvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter geregelt. Die Mindestpachtzeiten sind gesetzlich festgelegt und betragen für Niederwildreviere neun, für Hochwildreviere zwölf Jahre. Aufgrund der vergleichsweise langen Vertragslaufzeit muss der Vertragsgestaltung (zum Beispiel hinsichtlich Wildschadensregelung oder Gestaltung der Pachtverlängerung etc.) eine große Bedeutung beigemessen werden.

Bei der Eigenbewirtschaftung erfolgt die Jagdnutzung durch angestellte Jäger auf Basis eines Anstellungsvertrags. Im Gegensatz zur Verpachtung gibt es keine zeitliche Mindestbindung. Der wesentliche Unterschied zur Verpachtung ist, dass die Jagdgenossenschaft den Jagdbetrieb direkt und eigenverantwortlich steuern kann. Ein Rückwechsel zur Pacht ist jederzeit möglich.

Weitere Informationen

Zeichnung eines bayerischen Forstbeamten (Grafik: Nicole Maushake)
Unser Tipp:

Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.

Försterfinder