Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung
Seit 1986 erstellt die Bayerische Forstverwaltung alle drei Jahre für die rund 750 Hegegemeinschaften in Bayern sogenannte Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung. Die Forstlichen Gutachten basieren auf einer systematisch durchgeführten Verjüngungsinventur, beschreiben und bewerten die Verjüngungs- und Verbisssituation in den Hegegemeinschaften und geben Empfehlungen zur künftigen Abschusshöhe beim Schalenwild (außer Schwarzwild) ab. Neben den Ergebnissen der Verjüngungsinventur fließen dabei auch weitere Erkenntnisse in die Beschreibung und Bewertung ein, wie zum Beispiel die Stellungnahmen der Beteiligten, Inhalte der ergänzenden Revierweisen Aussagen oder Erkenntnisse aus Revierbegängen und Weiserflächen.
Aktuelle Ergebnisse und weitere Informationen zu den Forstlichen Gutachten externer LinkAbschussplanung
Die Abschusspläne legen fest, wie viel Stück Reh-, Rot- und Gamswild in einem Jagdrevier – zahlenmäßig getrennt nach Wildart und Geschlecht – innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens erlegt werden sollen. Abschusspläne sind jeweils für ein Jagdjahr, beim Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen.
Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung zu berücksichtigen. Den Ergebnissen der Forstlichen Gutachten kommt daher im Rahmen der Abschussplanung eine grundlegende Bedeutung zu.
Die Aufstellung der Abschusspläne erfolgt durch die Revierinhaber. Ein gesetzeskonformer Abschussplanvorschlag des Revierinhabers soll dabei möglichst im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand erstellt werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, hat der Jagdvorstand die gewünschten Änderungen mit einer Begründung auf dem Abschussplan zu vermerken.
Anschließend werden die Abschussplanvorschläge auf Hegegemeinschaftsebene besprochen und aufeinander abgestimmt. Schließlich prüfen die unteren Jagdbehörden unter Einbeziehung des Jagdberaters und unter Beteiligung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Art. 49 BayJG) mit dem Jagdbeirat, ob die aufgestellten Abschusspläne den normativen Vorgaben entsprechen.
Der eingereichte Abschussplan wird bestätigt, wenn er den gesetzlich vorgegebenen Vorschriften entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen wird der eingereichte Abschussplan festgesetzt. Vor einer etwaigen Festsetzung sind Revierbegänge (soweit noch nicht erfolgt) grundsätzlich vorzunehmen.
Gegen die Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans kann Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben werden. Dieses Recht steht grundsätzlich dem Jagdpächter, der Jagdgenossenschaft aber auch dem einzelnen Jagdgenossen zu, wenn dieser von der Jagdbehörde als Beteiligter zum Abschussplanverfahren hinzugezogen wurde.
Ihr Beteiligungsrecht im AbschussplanverfahrenJagdschein
Wenn Sie als Waldbesitzer an der Jagd interessiert sind und selbst aktiv jagen möchten, benötigen Sie einen Jagdschein. Um diesen zu erhalten, müssen Sie zunächst die Jägerprüfung ablegen und zuvor eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Alle weiteren Informationen zu Jagdschein, Jägerprüfung und Ausbildung finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Weitere Informationen
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