Wichtige Bestimmungen
Es ist Ihnen verboten, den Waldboden zu beseitigen, beziehungsweise seine Produktionskraft zu vernichten oder wesentlich zu schwächen. (Art. 9 Abs. 1)
Wenn Sie Ihren Wald in eine andere Bodennutzungsart (zum Beispiel Wiese oder Bebauung) umwandeln wollen, bedarf dies einer behördlichen Genehmigung. Eine Rodungserlaubnis können Sie bei den unteren Forstbehörden an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragen. Bei Wäldern mit einer besonderen Bedeutung kann Ihnen diese Erlaubnis versagt werden. (Art. 9 Abs. 2 und folgende)
Kahl geschlagene oder infolge von Schadereignissen unbestockte Waldflächen sind innerhalb von 3 Jahren beziehungsweise 5 Jahren wieder mit Bäumen aufzuforsten. (Art. 15)
Waldstücke mit einer besonderen Bedeutung für die Umwelt und die Allgemeinheit, wie beispielsweise Schutz-, Bann- und Erholungswälder, sind besonders geschützt.
Sachgemäße Bewirtschaftung
Das Waldgesetz verpflichtet Sie, Ihren Wald sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. (Art. 14).
Vom Gesetzgeber werden hierzu im Gesetz Leitlinien genannt: Es sind insbesondere,
bei der Waldverjüngung standortgemäße Baumarten auszuwählen und standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen sowie die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen,
die Wälder bedarfsgerecht und naturschonend zu erschließen,
den Waldboden und die Waldbestände bei der Waldbewirtschaftung pfleglich zu behandeln,
auf die Anwendung von Düngemitteln zum Zweck der Ertragssteigerung zu verzichten,
den Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln möglichst zu vermeiden,
die biologische Vielfalt zu erhalten,
im Hochwald Kahlhiebe zu vermeiden. Achtung: Kahlhiebe im Schutzwald sind erlaubnispflichtig.
Mit der Überwachung des Waldgesetzes für Bayern sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als untere Forstbehörden betraut.
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
externer Link Weitere Informationen
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