Eine nachhaltige Holzproduktion zeichnet sich dadurch aus, dass sie naturnah und standortgemäß erfolgt. Ausreichend Totholz (morsches Holz, das im Wald verbleibt) und Biotopbäume (alte und dicke Bäume mit besonderem Wert für Tiere und Pflanzen) verbleiben auf der Fläche und erhöhen den Wert des Lebensraumes Wald. Gleichzeitig bietet Ihr Wald Raum für Freizeit, Erholung und Bildung.
Naturnahe Waldbewirtschaftung: Vielfältige und standortgemäße Mischwälder
Mischbestände sind wegen der verschiedenen Baumarten und ihrer besonderen Bestandesstruktur widerstandsfähiger gegen Schadereignisse wie Sturm, Insekten und Klimaextreme. Zusätzlich erhöhen sie die Bodenfruchtbarkeit, steigern die Produktionskraft und schaffen die Voraussetzung für eine hohe Artenvielfalt.
Bei aller gewünschten Vielfalt bleibt aber die Standortseignung der entscheidende Faktor für die Baumartenwahl und damit für die Waldbewirtschaftung. Der Standort entscheidet, welche Baumarten einen zukünftigen Bestand prägen sollen. Eine Baumart ist standortgemäß, wenn ihre Ansprüche möglichst optimal von den Boden-, Klima- und Nährstoffbedingungen vor Ort erfüllt werden.
Waldbau und Walddynamik
Wälder wachsen langsam. Je nach Baumart kann es hundert Jahre und mehr dauern, bis ein Baum erntereif ist. In dieser Zeit ist er vielen unterschiedlichen Einflüssen ausgesetzt. Störungen können sich sofort wie zum Beispiel bei einem schweren Sturm, oder auch erst viele Jahre später wie zum Beispiel durch fehlende Mischbaumarten zeigen. Eine Nachhaltige Waldbewirtschaftung muss dies berücksichtigen und wo möglich, Störeinflüssen schon im Vorfeld begegnen.
Durch waldbauliche Eingriffe steuern Sie die Entwicklung ihres Waldes. Mit gezielter Naturverjüngung und Pflanzung können Sie die Baumartenzusammensetzung bestimmen. Durch Pflege-, Durchforstungs- und Erntemaßnahmen können Sie die Stabilität der Wälder und ihre Wuchsleistung beeinflussen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei ein angepasster Schalenwildbestand nach dem Grundsatz „Wald vor Wild“.
Rechte und Verpflichtungen
Die Waldbewirtschaftung und der Umgang mit dem Wald unterliegen dem Waldgesetz für Bayern. Es sichert insbesondere den pfleglichen und nachhaltigen Umgang mit dem Wald.
Rechtsgrundlagen für den WaldbesitzAuszug aus dem Waldgesetz für Bayern, Art 14
(1) Der Wald ist im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Hierzu sind insbesondere
1. bei der Waldverjüngung standortgemäße Baumarten auszuwählen und standortheimische Baumarten angemessen zu beteiligen sowie die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen,
2. die Wälder bedarfsgerecht und naturschonend zu erschließen,
3. der Waldboden und die Waldbestände bei der Waldbewirtschaftung pfleglich zu behandeln,
4. auf die Anwendung von Düngemitteln zum Zweck der Ertragssteigerung zu verzichten und der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln möglichst zu vermeiden,
5. die biologische Vielfalt zu erhalten,
6. im Hochwald Kahlhiebe zu vermeiden; Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 sowie in Erholungswäldern können zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion Handlungen, welche diese Funktionen des Waldes beeinträchtigen oder gefährden würden, untersagt werden. Die Eigentümer solcher Wälder und die Nutzungsberechtigten haben ferner die zur Sicherstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen notwendigen Maßnahmen zu dulden. In Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 und in denjenigen Erholungswäldern, die sich im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, können ferner zur Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion bestimmte forstliche Wirtschaftsmaßnahmen vorgeschrieben werden. In Bannwäldern dürfen Maßnahmen im Sinn der Sätze 1 bis 3 nicht angeordnet oder vorgeschrieben werden. Sind jedoch zum Schutz der Bevölkerung vor Immissionen bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen erforderlich, so können diese demjenigen auferlegt werden, der die Immission verursacht. Der Waldbesitzer hat in diesem Fall solche Maßnahmen zu dulden.
(3) Der Kahlhieb im Schutzwald bedarf der Erlaubnis. Sie ist zu erteilen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.
(4) Die Erlaubnis nach Abs. 3 ist zu versagen, wenn und soweit
1. in den Fällen des Art. 10 Abs. 1 die Schutzfunktion des Waldes wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet würde,
2. im Fall des Art. 10 Abs. 2 ein unverhältnismäßiger Nachteil für benachbarte Waldbestände zu befürchten ist,
3. dem Kahlhieb Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.
Weitere Informationen
Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.
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