Verkehrssicherungspflicht
Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, deren Wald an einer öffentlichen Straße oder einer Bahnlinie liegt, sind verpflichtet, schädliche Einwirkungen, die von ihrem Grundstück ausgehen und den Straßen- oder Bahnverkehr gefährden, zu vermeiden.
Sollte eine öffentliche Straße an Ihr Waldgrundstück grenzen oder durch Ihr Waldgrundstück verlaufen oder Bebauung an Ihren Wald angrenzen, sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Bestand regelmäßig dahingehend zu kontrollieren, ob umsturz- oder bruchgefährdete Bäume sowie Totholz eine Gefährdung darstellen und zu entfernen sind.
Besucherinnen und Besucher, die aufgrund des allgemeinen Betretungsrechtes Ihre Waldbestände betreten dürfen, haben waldtypische Gefahren in Kauf zu nehmen. Zu den waldtypischen, natürlichen Gefahren zählen zum Beispiel morsche Äste und umstürzende Bäume.
Unfallverhütung
Als Waldbesitzerin bzw. Waldbesitzer gelten Sie in der Regel als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter einer Waldfläche im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind daher mit zahlreichen Leistungen bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau pflichtversichert.
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau externer LinkJagd
Damit die Wälder Bayerns heute und in Zukunft ihre vielfältigen Funktionen erfüllen können, müssen sie mit einer standortgemäßen und möglichst naturnahen Baumartenmischung verjüngt werden. Dies kann nur gelingen, wenn Wald und Wild miteinander in Einklang stehen. Gemäß dem im Bayerischen Jagdgesetz formulierten „Waldverjüngungsziel“ muss die Bejagung eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen. Dafür bedarf es einer an die jeweilige Waldsituation angepassten Wilddichte.
Wald, Wild und JagdInsekten
Treten in einem Gebiet vermehrt waldschädigende Insekten auf, können Maßnahmen zur Bekämpfung schädlicher Insekten angeordnet werden. In diesem Fall sind Sie als Waldbesitzerin bzw. Waldbesitzer verpflichtet, dieser Anordnung nachzukommen.
Zaun
Sie dürfen in der Regel in Ihrem Wald nur einen Zaun anlegen, solange dieser kleine, aufwachsende Bäume (Naturverjüngung, Pflanzung, Saat) vor Schalenwildverbiss schützen soll. Ansonsten gilt, dass in jedem Wald das freie Betretungsrecht der Bevölkerung gewahrt werden muss.
Ab einer Größe von über 5 ha müssen Zäune der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Zäune, die fest mit dem Boden verbunden werden (z.B. durch Einbetonierung) bedürfen einer Baugenehmigung. Für die Frage, ob Zäune einer Genehmigung bedürfen beziehungsweise ob sie genehmigungsfähig sind, ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Abfall
Wird im Wald durch unbekannte Dritte Abfall ausgebracht, muss die Waldeigentümerin bzw. der Waldeigentümer weder den Müll beseitigen noch die Kosten dafür tragen. Für die Abfallentsorgung ist der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde zuständig. Eine Ausnahme bilden Müllablagerungen an speziell von der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer geschaffenen Einrichtungen, wie zum Beispiel ein Waldspielplatz oder Lehrpfad.
Grundstücksverkehr
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks kann der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde bedürfen.
BayernPortal: Kreisverwaltungsbehörden in Bayern externer LinkHolzhandelssicherungsgesetz
Dabei handelt es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und Holzhandels. Nach dem Holzhandels-Sicherungs-Gesetz handelt es sich um illegalen Holzeinschlag, wenn beim Einschlag gegen Wald- und Naturschutzrecht verstoßen wurde. Es ist verboten, dieses Holz auf den Markt zu bringen.
Baumart, Menge, Region, Käufer, Jahr des Einschlags
Nachweis, dass Holz aus eigenem Wald stammt
Aufbewahrung der Daten für 5 Jahre
Weitere Informationen
Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförsterinnen und -förster helfen bei Fragen zu Ihrem Wald gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können Sie schnell Ihren zuständigen Förster oder Ihre Försterin vor Ort finden.
Försterfinder