Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Es ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das Jagdrecht darf nur in Jagdrevieren ausgeübt werden. In Bayern wird zwischen Eigenjagdrevieren und Gemeinschaftsjagdrevieren unterschieden. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das Jagdrecht auszuüben.
(Foto: J. Böhm)
Die Versammlung der Jagdgenossen wählt den Jagdvorsteher sowie die restlichen Mitglieder des Jagdvorstandes und beschließt über wichtige Angelegenheiten wie beispielsweise Satzungsänderungen, den Haushaltsplan, die Art der Jagdnutzung des Jagdreviers (Verpachtung oder Eigenbewirtschaftung, Pachtbedingungen) oder die Verwendung des Reinertrags.
Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen sind Mehrheitsbeschlüsse. Sie bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.
Als Waldbesitzer/in sollten Sie nach Möglichkeit an den Versammlungen der Jagdgenossen teilnehmen und von Ihrem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht als Jagdgenosse Gebrauch machen.
Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. Der Jagdvorstand fasst Beschluss über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber der Jagdgenossenschaft vorgelegt hat. Ihm können von der Versammlung der Jagdgenossenschaft weitere Aufgaben übertragen werden.
Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. Er vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Seine Vertretungsmacht ist auf die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse beschränkt.
(Foto: Christine Hopf)
Die Jagdpacht wird durch einen schriftlichen Pachtvertrag zwischen Jagdgenossenschaft und Pächter geregelt. Die Mindestpachtzeiten sind gesetzlich festgelegt und betragen für Niederwildreviere neun, für Hochwildreviere zwölf Jahre. Aufgrund der vergleichsweise langen Vertragslaufzeit muss der Vertragsgestaltung (zum Beispiel hinsichtlich Wildschadensregelung oder Gestaltung der Pachtverlängerung etc.) eine große Bedeutung beigemessen werden.
Bei der Eigenbewirtschaftung erfolgt die Jagdnutzung durch angestellte Jäger auf Basis eines Anstellungsvertrags. Im Gegensatz zur Verpachtung gibt es keine zeitliche Mindestbindung. Der wesentliche Unterschied zur Verpachtung ist, dass die Jagdgenossenschaft den Jagdbetrieb direkt und eigenverantwortlich steuern kann. Ein Rückwechsel zur Pacht ist jederzeit möglich.
Fragen kostet nichts! Unsere Beratungsförster/innen helfen bei Fragen zur Jagdnutzung und Jagdrevieren gerne weiter. Mit unserem praktischen Försterfinder können auch Sie schnell Ihren zuständigen Förster finden.